Allgemeine Geschäftsbedingungen
Alte Liebe – Planungsbüro für Altbauten GmbH · Verner Str. 18 · 59590 Geseke · Stand 29.10.2026
1. Geltungsbereich und Vorrang
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge mit der Alte Liebe – Planungsbüro für Altbauten GmbH (im Folgenden „wir“), insbesondere über Energieberatung, individuelle Sanierungsfahrpläne (iSFP), Heizungsfachplanung, energetische Fachplanung und Baubegleitung sowie Beratungspakete.
(2) Individuelle Vereinbarungen gehen vor. Leistungsumfang, Preise, Rechnungszeitpunkte, Zahlungsziel und Gültigkeitsdauer ergeben sich aus dem Angebot. Regeln die Vertragsbedingungen im Angebot und diese Geschäftsbedingungen dieselbe Frage unterschiedlich, gilt die für den Kunden günstigere Regelung. Wo unsere Angebote „schriftlich“ verlangen, genügt Textform, zum Beispiel eine E-Mail.
(3) Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn wir ihnen in Textform zustimmen.
(4) Verbraucher im Sinne dieser Bedingungen sind Verbraucher nach § 13 BGB, Unternehmer sind Unternehmer nach § 14 BGB.
2. Vertragsschluss
(1) An unser Angebot sind wir bis zum Ende der darin genannten Gültigkeitsdauer gebunden.
(2) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot innerhalb dieser Frist annimmt, zum Beispiel per E-Mail, per Brief oder telefonisch. Nimmt der Kunde später oder mit Änderungen an, kommt der Vertrag erst mit unserer Bestätigung zustande.
(3) Nach Vertragsschluss erhält der Kunde eine Auftragsbestätigung per E-Mail. Hat er telefonisch angenommen, bitten wir ihn, die Annahme in Textform zu bestätigen.
(4) Positionen, die im Angebot als optional oder „nach Bedarf“ bezeichnet sind, beauftragt der Kunde gesondert. Bis zum Ende der Gültigkeitsdauer gelten dafür die Preise des Angebots, danach nach Absprache.
3. Leistungsumfang
(1) Umfang und Ergebnis unserer Leistungen ergeben sich aus dem Angebot. Soweit dort nicht ausdrücklich aufgeführt, gehören insbesondere nicht dazu: eine durchgehende Objektüberwachung (Bauleitung), Tragwerksplanung, Genehmigungsplanung einschließlich Bauantrag, Brand- und Schallschutznachweise sowie die Planung anderer Gewerke. Begehungen, Baubegleitung, Einregulierung und Abnahmen erbringen wir in dem Umfang, den das Angebot beschreibt.
(2) Erkennen wir bei unserer Leistung, dass eine Maßnahme genehmigungspflichtig oder rechtlich unzulässig sein kann, weisen wir den Kunden darauf hin.
(3) Kostenschätzungen und Angaben zu Investitionskosten beruhen auf dem jeweiligen Planungsstand und auf Erfahrungswerten. Sie sind keine Kostenberechnung und keine Preiszusage; die tatsächlichen Kosten ergeben sich aus den Angeboten der ausführenden Unternehmen.
(4) Beratung, individuelle Sanierungsfahrpläne und förderrelevante Bestätigungen erbringen und verantworten wir selbst. Für die Datenaufnahme vor Ort und für Teilleistungen der Planung dürfen wir geeignete Fachleute als Unterauftragnehmer einsetzen, soweit die Förderrichtlinien das zulassen. Für sie haften wir wie für eigenes Handeln.
(5) Arbeitsergebnisse übergeben wir als PDF per E-Mail, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist.
4. Unabhängigkeit
Wir beraten und planen hersteller-, anbieter-, produkt- und vertriebsneutral. Für das Vorhaben des Kunden stehen wir auch mittelbar in keinem Inhaber-, Gesellschafts-, Beteiligungs- oder Beschäftigungsverhältnis zu den ausführenden Unternehmen oder Lieferanten, werden nicht von ihnen beauftragt und vermitteln ihnen keine Lieferungen oder Leistungen. Von Unternehmen, die ein wirtschaftliches Interesse an der Umsetzung der empfohlenen Maßnahmen haben können, fordern oder nehmen wir weder Provisionen noch sonstige geldwerte Vorteile an und beabsichtigen das auch nicht. Entfällt die Unabhängigkeit während des Auftrags, teilen wir das dem Kunden unverzüglich mit.
5. Mitwirkung des Kunden
(1) Der Kunde stellt uns die für unsere Leistungen nötigen Unterlagen und Auskünfte rechtzeitig und vollständig zur Verfügung, zum Beispiel Pläne, Verbrauchsdaten, Nachweise früherer Sanierungen sowie Angebote und Rechnungen ausführender Unternehmen, und informiert uns über Änderungen.
(2) Er ermöglicht uns zu den vereinbarten Terminen den Zugang zu den Bereichen des Gebäudes, die wir für unsere Leistung begehen müssen, und sorgt dafür, dass sie gefahrlos betreten werden können. Ist der Kunde nicht Eigentümer, holt er die Zustimmung des Eigentümers ein; für einen geförderten individuellen Sanierungsfahrplan verlangt das BAFA die schriftliche Erlaubnis des Eigentümers.
(3) Übermittelte Unterlagen prüfen wir im Rahmen unserer fachlichen Sorgfalt auf Plausibilität und Widersprüche. Eine weitergehende Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit, etwa durch Aufmaß oder Gutachten, schulden wir nur, wenn das Angebot sie vorsieht. Fehler oder Widersprüche, die wir erkennen oder bei dieser Sorgfalt hätten erkennen müssen, teilen wir dem Kunden mit.
6. Zeitangaben
Die im Angebot und im Projektablauf genannten Zeiträume beruhen auf unserem Planungsstand und setzen voraus, dass uns die angefragten Unterlagen, Auskünfte und der Zugang zum Gebäude rechtzeitig vorliegen. Verzögert sich unsere Leistung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, etwa weil Unterlagen fehlen oder Termine der ausführenden Unternehmen oder Entscheidungen der Fördergeber ausstehen, verlängern sich die betroffenen Zeiträume angemessen. Zeichnet sich eine Verzögerung ab, informieren wir den Kunden unverzüglich.
7. Vergütung und zusätzliche Leistungen
(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot, als Festhonorar oder nach Zeitaufwand. Gegenüber Verbrauchern sind die Gesamtpreise einschließlich Umsatzsteuer angegeben.
(2) Bei Abrechnung nach Zeitaufwand sind die Stundenangaben im Angebot eine Schätzung. Zeichnet sich eine wesentliche Überschreitung ab, informieren wir den Kunden, bevor wir weiterarbeiten.
(3) Leistungen außerhalb des Angebots erbringen wir nur, wenn der Kunde sie vorher ausdrücklich beauftragt; die Vereinbarung halten wir in Textform fest. Ist nichts anderes vereinbart, berechnen wir sie nach Zeitaufwand zum Stundensatz des Angebots, ohne Stundensatz im Angebot mit 125,00 € je Stunde einschließlich Umsatzsteuer (105,04 € netto).
(4) Kosten für An- und Abfahrt berechnen wir nur, wenn das Angebot sie ausweist.
8. Rechnungen und Zahlung
(1) Rechnungszeitpunkte und Zahlungsziel ergeben sich aus dem Angebot. Abschlagsrechnungen stellen wir nur für bereits erbrachte Leistungen und höchstens in Höhe ihres Wertes; den Leistungsstand weisen wir in der Rechnung nach.
(2) Wir stellen Rechnungen auf den Auftraggeber aus und weisen förderfähige Leistungen gesondert aus. Förderprogramme verlangen Rechnungen auf den Namen des Antragstellers; der Kunde sorgt deshalb dafür, dass der spätere Antragsteller unser Auftraggeber ist.
(3) Rechnungen sind unbar zu zahlen, am besten per Überweisung vom Konto des Antragstellers mit der Rechnungsnummer als Verwendungszweck. Förderprogramme verlangen einen unbaren Zahlungsnachweis.
(4) Fördermittel zahlt der Fördergeber an den Kunden aus. Unsere Vergütung ist unabhängig davon fällig, ob und wann Fördermittel ausgezahlt werden. Rechte des Kunden wegen Mängeln unserer Leistung und auf Schadensersatz bleiben unberührt, auch wenn die Förderung deshalb gekürzt wird, später kommt oder ausbleibt.
9. Förderung und Anträge
(1) Angaben zu Fördermöglichkeiten, Fördersätzen und Förderbeträgen beruhen auf den Förderbedingungen zum Zeitpunkt der jeweiligen Angabe und auf den Angaben des Kunden. Maßgeblich sind die Förderbedingungen beim Eingang des Antrags beim Fördergeber; sie können sich bis dahin ändern. Einen Anspruch auf Förderung gibt es nicht; über die Bewilligung entscheidet allein der Fördergeber.
(2) Förderanträge stellt der Kunde als Antragsteller selbst. Wir erstellen die dafür nötigen Bestätigungen, etwa die Bestätigung zum Antrag, die technische Projektbeschreibung und die Bestätigung nach Durchführung, soweit sie zu unserem Auftrag gehören und ihre Voraussetzungen vorliegen.
(3) Fördervoraussetzungen, die nicht Gegenstand unserer Leistung sind, liegen in der Verantwortung des Kunden, insbesondere der vom Förderprogramm verlangte Vorhabenbeginn, also wann und unter welchen Voraussetzungen er Verträge mit ausführenden Unternehmen schließen darf, sowie Fristen, Nachweise und die unbare Zahlung. Im Rahmen unseres Auftrags weisen wir ihn darauf hin.
(4) Beauftragt der Kunde einen individuellen Sanierungsfahrplan mit Förderung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und ist der Förderantrag bei Vertragsschluss noch nicht gestellt, steht der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung, dass das BAFA die Förderung bewilligt. Der Kunde erteilt uns dafür unverzüglich die Vollmacht auf dem Formular des BAFA und nennt uns die für den Antrag nötigen Angaben; wir stellen den Antrag danach unverzüglich in seinem Namen. Bis zur Bewilligung beginnen wir nicht mit der Beratung, und der Kunde schuldet keine Zahlung. Lehnt das BAFA den Antrag ab oder kann er nicht mehr gestellt werden, etwa weil das Förderprogramm ausgelaufen ist, wird der Vertrag nicht wirksam; auf Wunsch bieten wir die Beratung ohne Förderung neu an. Liegt die Bewilligung drei Monate nach Vertragsschluss nicht vor, kann jede Seite vom Vertrag zurücktreten.
10. Nutzungsrechte
(1) Die Urheberrechte an unseren Arbeitsergebnissen (Berichte, Pläne, Berechnungen, Sanierungsfahrpläne) verbleiben bei uns.
(2) Der Kunde darf die Arbeitsergebnisse für das Gebäude, für das sie erstellt sind, zeitlich unbeschränkt nutzen und vervielfältigen. Er darf sie an alle weitergeben, die an Planung, Förderung, Finanzierung, Ausführung, Vermietung oder Verkauf des Gebäudes beteiligt sind, zum Beispiel Fördergeber, Behörden, Banken, Architekten, ausführende Unternehmen, Mieter und Kaufinteressenten, bei einem Verkauf auch an den Erwerber.
(3) Eine darüber hinausgehende Nutzung, insbesondere für andere Gebäude oder eine Veröffentlichung, bedarf unserer Zustimmung in Textform.
11. Haftung
(1) Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz und soweit wir eine Garantie übernommen haben.
(2) Verletzen wir leicht fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, haften wir begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Bei leicht fahrlässiger Verletzung anderer Pflichten haften wir nicht auf Schadensersatz. Die Rechte des Kunden bei Mängeln, insbesondere auf Nacherfüllung, Minderung und Rücktritt, sowie seine Kündigungsrechte bleiben unberührt.
(3) Für die Leistungen von ausführenden Unternehmen, Architekten und Fachplanern, die der Kunde selbst beauftragt, haften wir nicht; sie sind nicht unsere Erfüllungsgehilfen. Unsere Verantwortung als Energieeffizienz-Experte umfasst die von der Förderrichtlinie verlangte Prüfung solcher Teilleistungen; sie begründet keine Haftung für die Leistung der Dritten selbst. Unsere Haftung für eigene Pflichtverletzungen, etwa für Fehler unserer Planung, Baubegleitung oder Prüfung, bleibt unberührt.
(4) Diese Regelungen gelten auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Mängelansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.
12. Kündigung
(1) Die gesetzlichen Kündigungsrechte bleiben unberührt. Schreibt das Gesetz für die Kündigung die Schriftform vor, etwa bei Architekten- und Ingenieurverträgen (§ 650q Abs. 1 in Verbindung mit § 650h BGB), braucht die Kündigung eine eigenhändige Unterschrift; eine E-Mail genügt dann nicht. Im Übrigen genügt die Textform.
(2) Das Sonderkündigungsrecht nach § 650r BGB bleibt unberührt. Legen wir eine Planungsgrundlage mit Kosteneinschätzung nach § 650p Abs. 2 BGB vor, unterrichten wir Verbraucher dabei in Textform über das Kündigungsrecht, die Frist von zwei Wochen und die Rechtsfolgen der Kündigung.
13. Gemeinschaften der Wohnungseigentümer
Ist Auftraggeber eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, steht der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Wohnungseigentümer die Beauftragung beschlossen haben und der Beschluss nicht innerhalb der Monatsfrist des § 45 Satz 1 WEG, gerechnet ab der Beschlussfassung, angefochten wird. Die Verwaltung übersendet uns den Beschluss und bestätigt uns nach Ablauf der Frist in Textform, dass ihr keine Anfechtungsklage bekannt ist. Wird eine Anfechtungsklage zurückgenommen oder rechtskräftig abgewiesen, gilt die Bedingung als eingetreten. Vor Eintritt der Bedingung beginnen wir nicht mit unseren Leistungen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Tritt die Bedingung nicht innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss ein, kann jede Seite vom Vertrag zurücktreten.
14. Widerrufsrecht, Streitbeilegung, Datenschutz
(1) Verbrauchern steht ein Widerrufsrecht zu. Einzelheiten regelt die Widerrufsbelehrung.
(2) Wir nehmen an Streitbeilegungsverfahren vor der Universalschlichtungsstelle des Bundes teil: Zentrum für Schlichtung e. V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein, www.universalschlichtungsstelle.de.
(3) Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden Sie unter alteliebe.io/datenschutz.
15. Schlussbestimmungen
(1) Erklärungen zum Vertrag genügen in Textform, zum Beispiel per E-Mail, soweit das Gesetz keine strengere Form verlangt.
(2) Es gilt deutsches Recht. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Vorschriften des Staates entzogen wird, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
(3) Ist der Kunde Kaufmann und schließt er den Vertrag für sein Handelsgewerbe, oder ist er juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand unser Sitz in Geseke.
(4) Weitere Angaben zu unserem Unternehmen, unter anderem Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und Berufshaftpflichtversicherung, finden Sie unter alteliebe.io/impressum.